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Pflegebetten erleichtern den Alltag

Bett im AltenheimPflegebetten helfen vor allem den Angehörigen zu Hause dabei, die Betreuung eines Pflegebedürftigen besser zu bewältigen. (Foto: Peter Atkins / Fotolia)

Pflegehilfsmittel bei der Kasse beantragen

(dbp/spo) Wer einen in der Bewegung eingeschränkten Angehörigen zu Hause pflegt, weiß, dass das auf die Knochen geht. Hilfestellungen wie das Aufstehen aus dem Bett sind mitunter Schwerstarbeit. Um die Pflege zu erleichtern, gibt es spezielle Pflegebetten, die von den Pflegekassen bewilligt werden.

Pflegebetten haben eine flexibel verstellbare Liegefläche, die den Pflegebedürftigen – in der Regel mit elektronischer Unterstützung – in eine sitzende Position bringen kann. Das Bett hat außerdem einen über Kopf hängenden Dreiecksgriff (Bettgalgen), der das Hochziehen ermöglicht, um nur die einfachsten Ausstattungsmerkmale zu nennen. Die Auswahl an Modellen ist groß, Gleiches gilt für das Zubehör: vom Seitengitter, wenn der Pflegebedürftige droht, nachts herauszufallen über Notrufknöpfe bis zu Spezialmatratzen, die das Risiko des Wundliegens senken.

Voraussetzungen für den Anspruch

Grundsätzlich haben gesetzlich versicherte Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, wenn sie die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständige Lebensführung ermöglichen – das ist im Gesetz über die soziale Pflegeversicherung geregelt (§ 40 SGB XI). Voraussetzung für die Bewilligung eines Pflegebetts ist die Einordnung in eine Pflegestufe und ein Antrag bei der Pflegekasse. Zur Verfügung gestellt würden die Betten dann sehr schnell, sagt Kai Behrens, Sprecher der Barmer GEK. „Auslieferungen sind in der Regel innerhalb von 24 Stunden möglich.“

Was das Modell angeht, „besteht ein Anspruch auf eine zweckmäßige, wirksame und wirtschaftliche Ausführung“, sagt der Sprecher der AOK Rheinland-Pfalz, Jürgen Cronauer. „Mit persönlicher Eigenbeteiligung kann auch eine aufwendigere Ausstattung gewählt werden.“

Wird das Pflegehilfsmittel neu gekauft, ist grundsätzlich eine Zuzahlung fällig. Die Höhe: zehn Prozent der Kosten beziehungsweise maximal 25 Euro pro Hilfsmittel. Je nach Vertrag zwischen Kasse und Lieferant könne die Zuzahlung aber auch entfallen, sagt Cronauer.

Betten werden meist geliehen

Laut Gesetz sollen teure technische Pflegehilfsmittel wie Spezialbetten möglichst leihweise überlassen werden, was bei den meisten Kassen in der Praxis auch üblich ist. In diesem Fall wird ebenfalls keine Zuzahlung fällig. „Das Bett bleibt dann Eigentum des Lieferanten“, sagt Kai Behrens, es wird mehrfach verwendet. Wer ein geliehenes Bett ohne zwingenden Grund ablehnt, muss die Kosten für ein neues komplett selbst tragen.

Wichtig ist die begriffliche Unterscheidung zwischen einem Pflegebett und einem behindertengerechten Krankenbett, das zum Beispiel eine Behinderung ausgleichen oder die Pflegebedürftigkeit verhindern helfen soll. Für Letzteres ist eine ärztliche Verordnung notwendig und die Kosten trägt die Krankenkasse, nicht die Pflegekasse.

Um unerwünschte Überraschungen zu vermeiden, sollten sich Pflegebedürftige oder die Angehörigen am besten im Vorfeld mit ihrer Kasse in Verbindung setzen und sich individuell beraten lassen.

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