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Mit Pflegebedürftigen Urlaub machen

Mit Pflegebedürftigen in den Urlaub zu fahren ist kein Problem – vorausgesetzt am Urlaubsort ist die Betreuung möglich.Mit Pflegebedürftigen in den Urlaub zu fahren ist kein Problem – vorausgesetzt am Urlaubsort ist die Betreuung möglich.

Teils bezahlen die Kassen die Pflege am Ferienort.

Die Pflege eines schwerkranken Angehörigen ist eine kräftezehrende Aufgabe, von der sich pflegende Angehörige ab und zu eine Auszeit nehmen sollten. Weil viele aber ihre Schützlinge nicht gern alleine lassen, heißt die Alternative: Gemeinsam Urlaub machen. Einige Anbieter – sowohl soziale Träger als auch Private – haben sich bundesweit inzwischen auf Urlaube oder Freizeiten mit pflegebedürftigen Menschen spezialisiert. Sie organisieren vor Ort die Pflege, Unterbringung und Verpflegung durch ausgebildete Pflegefachkräfte. Oft können die Angehörigen einfach mitreisen und etwas Kraft tanken.

Wichtig: Wer einen solchen Urlaub plant, sollte im Vorfeld unbedingt mit der zuständigen Pflegekasse sprechen, denn die Kosten der Pflege am Urlaubsort werden zum Teil übernommen. Dafür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Kurzzeit- oder Verhinderungspflege

„Spezielle Reisezuschüsse zahlt die Pflegeversicherung nicht, allerdings gibt es eine Leistungsart, die im Kontext von Reisen genutzt wird“, sagt Claudia Widmaier, Sprecherin des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenkassen (GKV). Leistungen gibt es entweder aus der sogenannten Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) oder der Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI).

Das bedeutet: Pflegende Angehörige können bis zu 28 Tage im Jahr Urlaub nehmen, der Pflegebedürftige hat in dieser Zeit Anspruch auf eine Ersatzpflege – entweder in einem Heim oder durch einen ambulanten Pflegedienst. Maximal 1.550 Euro pro Jahr bezahlt die Pflegeversicherung dafür.

Die Kasse braucht Nachweise, wer pflegt

Diese Ersatzpflege „kann auch am Urlaubsort passieren“, erläutert Michael Ihly, Sprecher der Techniker Krankenkasse. Ingrid Drolshagen, Hauptsachbearbeiterin in der Abteilung Pflege der Barmer GEK, gibt aber zu bedenken: „Wenn ein Ehepaar gemeinsam in Urlaub fährt und das gleiche Hotelzimmer hat, wäre das sicher keine Verhinderung; es sei denn, der Pflegebedürftige würde getrennt untergebracht, zum Beispiel in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung.“

Dennoch kann es auch bei einer gemeinsamen Unterbringung im gleichen Haus Zuschüsse geben – allerdings nur, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Pflege tatsächlich nur von anderen Personen übernommen wird, erläutert Ingrid Drolshagen.

Kein Zuschuss für Übernachtung

Wichtig: Einen Zuschuss zur Pflege im Urlaub (aus Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege) gibt es nur für Pflegeleistungen, nicht etwa für die Kosten der Übernachtung oder Verpflegung. Außerdem wird er nur für Urlaube innerhalb Deutschlands gezahlt.

Für Leistungen aus der Verhinderungspflege darf der Pflegebedürftige nicht in einem Heim leben und muss bereits mindestens sechs Monate gepflegt worden sein.

Pflegende Angehörige, die gemeinsam mit Pflegebedürftigen Urlaub machen wollen, sollten sich am besten etwa einen Monat vor der Fahrt an die zuständige Pflegekasse wenden, um mögliche Ansprüche und Voraussetzungen individuell abzusprechen. Dann gibt es nach dem Urlaub auch keine bösen Überraschungen.

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