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Das muss im Pflegevertrag stehen

PflegevertragDer Pflegevertrag sollte die Kosten, die Pflegebedürftige aus der eigenen Tasche zahlen müssen, klar aufzeigen. (Foto: D. Race/Fotolia)

Wer einen Pflegedienst beauftragt, sollte auf Transparenz Wert legen.

Wer die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes braucht, um seinen Alltag zuhause zu bewältigen, muss einen schriftlichen Vertrag mit dem Anbieter abschließen. Das ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben. Nach Angaben der Verbraucherzentralen sollten bei Vertragsabschluss einige wichtige Klauseln beachtet werden.

Der Pflegevertrag sollte zum Beispiel immer auf den Namen des Pflegebedürftigen laufen, nicht auf den eines Angehörigen. Der Grund: Ist zum Beispiel die Tochter Vertragspartner, kann sich der Pflegedienst im Fall der Fälle mit finanziellen Forderungen an sie wenden. Welche Leistungen der Pflegedienst bietet, muss im Vertrag genau beschrieben sein – ebenso wie deren Kosten und die Kostenbeteiligung von Kranken- und Pflegekasse. Der Pflegebedürftige sollte sehen können, wie hoch der Betrag ist, den er selbst tragen muss.

Die Mitarbeiter des Pflegedienstes dokumentieren täglich, welche pflegerischen Leistungen oder Hilfestellungen durchgeführt wurden. Diese Pflegedokumentation wird in der Regel beim Pflegebedürftigen aufbewahrt, sodass die Arbeit des Dienstes jederzeit transparent ist. Abgerechnet wird dann anhand von Leistungsnachweisen, die der Pflegebedürftige regelmäßig abzeichnen muss. Die Verbraucherzentralen empfehlen, diese Nachweise vor der Unterzeichnung mit der Pflegedokumentation zu vergleichen und sich monatlich Kopien zu machen.

Keine Vorauszahlung vereinbaren

Wenn Voraus- oder Abschlagszahlungen im Vertrag vereinbart sind, raten die Verbraucherschützer von der Unterzeichnung ab. Wer die Rechnungen einzeln überweist und auf das Lastschriftverfahren verzichtet, habe außerdem einen besseren Überblick über das Konto und könne im Notfall Rechnungen kürzen, wenn die Leistung nicht im vereinbarten Sinne erbracht wurde. Leistungen, die die gesetzlichen Kassen begleichen, stellen die Pflegedienste in der Regel auch direkt dort in Rechnung.

Zuguterletzt ein Wort zum Thema Haftung und Kündigung: Für Schäden, die durch Pflegedienstmitarbeiter in der Wohnung entstanden sind – etwa ein verlorener Schlüssel oder kaputtes Geschirr – sollte der Pflegedienst geradestehen, was dann im Vertrag vermerkt sein muss. Laut Gesetz kann ein Pflegebedürftiger den Pflegevertrag innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Einsatz des Dienstes grundlos kündigen. Ein Sonderkündigungsrecht gibt es außerdem bei wichtigen Gründen wie zum Beispiel Diebstahl oder Körperverletzung. Stirbt der Pflegebedürftige, sollte der Vertrag sofort erlöschen.

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