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Ab in die Reha!

Nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit kann eine Rehabilitation helfen, den Alltag wieder besser zu meistern. (Foto: R. Kneschke/Fotolia)Nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit kann eine Rehabilitation helfen, den Alltag wieder besser zu meistern. (Foto: R. Kneschke/Fotolia)

Voraussetzungen, Antragstellung und Ziele der medizinischen Rehabilitation.

Wer nach einer schweren Krankheit oder einem Unfall aus dem Krankenhaus entlassen wird, ist im Idealfall zwar geheilt, hat aber oft noch lange an den Folgen zu tragen. Wer zum Beispiel über Wochen nur gelegen hat, muss das Gehen erst wieder üben. Wer nach einem Schlaganfall unter Lähmungen leidet, muss lernen, trotz der Einschränkung den Alltag zu meistern. Damit das gelingt und Patienten langfristig wieder am gesellschaftlichen Leben teilhaben können, haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf eine Rehabilitation.

Sinn und Zweck einer Rehabilitation

Unterschieden wird laut Gesetzgeber zwischen Leistungen zur medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Das Hauptziel ist dabei, Betroffene entweder wieder in den Beruf zu bringen, um eine Verrentung zu verhindern, oder eine Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. In der Reha lernen die Patienten, sich so zu verhalten, dass ihr Gesundheitszustand sich möglichst nicht wieder verschlechtert.

Die Kosten für die Reha übernimmt bei Berufstätigen meist die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV), bei Rentnern die Krankenkasse und in manchen Fällen die gesetzliche  Unfallversicherung. Privat Krankenversicherte sollten in ihrer Police nachlesen, welche Ansprüche sie haben. Die Maßnahme muss beim jeweiligen Kostenträger beantragt werden, Fragen dazu beantworten die Servicestellen der Kostenträger in der Region.

Ein Sonderfall ist die sogenannte Anschlussheilbehandlung, die direkt auf die Krankenhausbehandlung folgt. Sie wird in der Regel noch während des Klinikaufenthalts vom dortigen Sozialdienst oder den Ärzten beantragt.

Antrag und Bewilligung

Voraussetzung für die Bewilligung ist bei der Rentenversicherung ein ärztlicher Befundbericht beziehungsweise ein medizinisches Gutachten – hier gibt es laut GRV Unterschiede in den Bundesländern. Die Krankenkassen verlangen eine ärztliche Verordnung, die wiederum nur von Ärzten mit entsprechender Genehmigung ausgestellt werden darf.

Sollte der Antrag abgelehnt werden, können die Betroffenen innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen empfiehlt, den Widerspruch gut zu begründen. Das steigere die Chancen, dass im zweiten Anlauf ein „ Ja“ folgt.

Bewilligt werden stationäre Rehabilitationen in der Regel für drei Wochen. Wenn nötig, kann ein Verlängerungsantrag gestellt werden. Auch eine ambulante Reha ist möglich. Und: Der Versicherte kann seine Wunschklinik angeben. Wenn diese aus Sicht des Kostenträgers passend ist (dabei spielen auch die Kosten eine Rolle), wird der Wunsch berücksichtigt.

Der Patient muss „willig“ sein

Patienten haben alle vier Jahre Anspruch auf eine Reha. Verschlechtert sich ihr Zustand akut, kann die Maßnahme schon früher bewilligt werden. Der erste Gang führt also immer zum behandelnden Arzt, der dann gemeinsam mit dem Patienten entscheidet, ob eine medizinische Rehabilitation Vorteile bringt. Diese „positive Rehabilitationsprognose“ ist eine Voraussetzung für die ärztliche Verordnung. Darüber hinaus muss der Patient in der Lage und vor allem willig sein, die Reha tatsächlich durchzuführen. Denn nur, wer motiviert ist, etwas an seinem Gesundheitszustand zu ändern, wird am Ende Erfolg haben.

  • Übrigens: Eine Rehabilitation kostet Berufstätige keine Urlaubstage, sie gilt als Arbeitsunfähigkeit.

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